Quelle: Wikipedia
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Die Gleichsetzung von Rechtsmedizinern mit Pathologen durch Roman- und Drehbuchautoren beruht in der Regel auf einem weit verbreiteten Irrtum: Der Pathologe ist ein Facharzt
− allein diese Tatsache berechtigt ihn jedoch nicht zur Teilnahme an
gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen. Pathologen führen in der
Regel zwar auch Obduktionen
durch, jedoch nur mit Einverständnis der Angehörigen, nachdem ein
nicht-natürlicher Tod, also ein Mord, Suizid oder Unfalltod,
ausgeschlossen wurde. Rechtsmediziner hingegen werden im Auftrag der
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes tätig und Obduktionen bedürfen
hier gerade nicht des Einverständnisses der Angehörigen. Die
rechtsmedizinische Leichenschau (dies umfasst die äußere Leichenschau
und die anschließende Leichenöffnung, auch als innere Leichenschau
bezeichnet) dient der Klärung
- der Todesursache,
- der Todesart (natürlich oder nicht natürlich),
- der Identität des Opfers, falls diese nicht geklärt ist,
- des Todeszeitpunktes, was ab einer gewissen Liegezeit nicht mehr genau möglich ist.
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Quelle: Wikipedia
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Eine zweite Leichenschau (Kremationsleichenschau, amtsärztliche Leichenschau) hat vor einer Feuerbestattung (Kremation, Kremierung, Einäscherung, Leichenverbrennung) zu erfolgen. Sie wird im Krematorium durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, eine beauftragte Einrichtung der Rechtsmedizin oder ein zertifiziertes Pathologisches Institut vorgenommen und ist die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung.
Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, dass die Aufbahrung, Einsargung, Beförderung, Bestattung, Ausgrabung und Umbettung von Leichen
gesundheitlich einwandfrei erfolgen und die geltenden Bestimmungen
befolgt werden. Zu kontrollieren ist die ordnungsgemäße Ausstellung der Totenscheine. Weiterhin obliegt dem amtsärztlichen Dienst die Vornahme einer zweiten Leichenschau vor einer Feuerbestattung (Kremationsleichenschau).